Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 12.09.2019 - 1 A 387/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,48819
OVG Sachsen, 12.09.2019 - 1 A 387/16 (https://dejure.org/2019,48819)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12.09.2019 - 1 A 387/16 (https://dejure.org/2019,48819)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12. September 2019 - 1 A 387/16 (https://dejure.org/2019,48819)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,48819) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwVfG § 48 HGB § 128 SächsVwVG § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEUV Art. 107 Abs. 2
    Zuwendung; Widerruf; Widerrufsfrist; Mithaftungsbescheid; GbR; Gesellschafterhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2019 - 1 A 387/16
    Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356).

    Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 29).

    So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines intendierten Ermessens regelhaft gebunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ; Vorlagebeschluss vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 133 S. 27 f.).

  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2019 - 1 A 387/16
    Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 ).

    Entsprechendes gilt gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts; hier kommt es auf die vollständige Kenntnis der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen an (stRspr, BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 -- Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 und vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360).

    Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ).

  • EuGH, 11.11.2015 - C-505/14

    Klausner Holz Niedersachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2019 - 1 A 387/16
    Dazu gebiete das Unionsrecht unter Umständen sogar eine Rechtskraftdurchbrechung (vgl. EuGH, Urt. v. 11. November 2015 - Rs. C-505/14).

    Aus den von der Beklagten zur Begründung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 20. März 1997 - Rs. C-25/95 [Alcan Deutschland) und v. 11. November 2015 - Rs. C- 505/14 [Klausner Holz], jeweils juris) folgt nichts anderes.

    Ebenso wenig trägt sie vor, dass die Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die Gewährung von Zuwendungen für die vom Hochwasser geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe aus dem Hochwasser-Hilfsfonds, deren Umsetzung die teilweise rückgeforderte Zuwendung diente, unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV ohne vorherige Einbeziehung der Kommission (wie im Verfahren Rs. C-505/14) erlassen und nachfolgend vollzogen worden wäre.

  • BVerwG, 08.06.2017 - 10 B 11.16

    Erstattung; Erstattungsforderung; Erstattungsschuldner; Festsetzung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2019 - 1 A 387/16
    Während der Ausgangsbescheid vom 5. Januar 2006 wie schon die Zuwendungsbescheide aus dem Jahr 2002 ausschließlich an die Klägerin zu 1 als beteiligtenfähige (Außen- )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet war, nicht auch an deren Gesellschafter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 10 B 11.16 -, juris Rn. 6 m. w. N.), richtete sich der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 mit dem Zusatz "für" den Kläger zu 2 und den Ausführungen zu seiner Haftung erstmals an den genannten Kläger.

    Im Umfang ihrer Teilrechtsfähigkeit ist die Klägerin zu 1 gegenüber ihren Gesellschaftern als Zurechnungsobjekt verselbstständigt mit der Folge, dass Rechte und Pflichten der Gesellschaft nur dieser zugeordnet sind und nicht gleichzeitig auch Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sind (BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 10 B 11/16 -, juris Rn. 6).

    Die letztgenannte Regelung ermächtigt die Behörde zur Festsetzung von Erstattungsforderungen durch Verwaltungsakt nur gegenüber von Zuwendungsempfängern und anderen Erstattungsschuldnern, nicht jedoch gegenüber Personen, die nur für die Erstattungsschuld eines Anderen haften (BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 10 B 11.16 -, juris Leitsatz; Senatsurt. v. 9. Juli 2019 - 1 A 48/17 -, SächsVBl. 2019, 325 Rn. 31 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 09.07.2019 - 1 A 48/17

    Zuwendung; Subvention; Erstattung; Erstattungsbescheid; Schlussbescheid;

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2019 - 1 A 387/16
    2018, 228 Leitsatz; zuletzt Urt. v. 9. Juli 209 - 1 A 48/17 -, SächsVBl.

    Die letztgenannte Regelung ermächtigt die Behörde zur Festsetzung von Erstattungsforderungen durch Verwaltungsakt nur gegenüber von Zuwendungsempfängern und anderen Erstattungsschuldnern, nicht jedoch gegenüber Personen, die nur für die Erstattungsschuld eines Anderen haften (BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 2017 - 10 B 11.16 -, juris Leitsatz; Senatsurt. v. 9. Juli 2019 - 1 A 48/17 -, SächsVBl. 2019, 325 Rn. 31 m. w. N.).

    Dies gilt auch für das rechtskräftige Senatsurteil vom 9. Juli 2019 (a. a. O.).

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2019 - 1 A 387/16
    Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ; Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 29).

    Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 27).

  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2019 - 1 A 387/16
    Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 - juris); verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103); allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103).

    Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103); dann läuft die Frist.

  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2019 - 1 A 387/16
    30 Nicht anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris (zur Aufnahme in BVerwGE vorgesehenen) entschiedenen Revisionsverfahren, dem auf § 49a Abs. 1 VwVfG gestützte - vergleichbar gefasste - Bescheide der Beklagten im Zusammenhang mit der Rückforderung von Zuwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden von 2002 zugrunde lagen, hat die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2002 (in der Fassung der nachfolgend ergangenen Bescheide) durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 in der hier streitigen Höhe teilweise widerrufen.

    Dabei legt der Senat die vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil vom 23. Januar 2019 (a. a. O. Rn. 30 ff.) dargelegten Maßstäbe zugrunde:.

  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling;

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2019 - 1 A 387/16
    Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ).
  • BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93

    Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe und Rückforderung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.09.2019 - 1 A 387/16
    So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines intendierten Ermessens regelhaft gebunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ; Vorlagebeschluss vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 133 S. 27 f.).
  • BVerwG, 04.12.2008 - 2 B 60.08

    Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Beginn der Jahresfrist mit

  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 27.86

    Wirtschaftsverwaltungsrecht - Prämienverordnung - Milch - Nichtvermarktung -

  • OVG Thüringen, 21.12.2011 - 3 KO 629/08

    Haftungsbescheid gegen ehemalige Gesellschafterin einer OHG

  • OVG Sachsen, 17.03.2016 - 1 A 19/15

    Zuwendung, BGB-Gesellschaft, Widerruf, Erstattung, Haftungsschuldner

  • BVerwG, 03.03.1995 - 4 B 15.95

    Möglichkeit eine Baugenehmigung im Widerspruchsverfahren zu verändern -

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

  • BVerwG, 13.12.1984 - 3 C 79.82

    Ernährungswirtschaft, Denaturierungsprämie

  • BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 41.88

    BAföG - Ausbildungsförderung - Zulässigkeit der Rückabwicklung des

  • VG Göttingen, 28.11.2018 - 1 A 81/16

    Angewiesensein; Einziehung; Erschließungsfunktion; Erschließungsinteresse;

  • OVG Sachsen, 15.03.2018 - 1 A 107/17

    Erstattungsbescheid; Zuwendung; Zuwendungsbescheid; Widerruf; auflösende

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht